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Satzung

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Tambacounda, Verein zur Vermittlung afrikanischen Kulturgutes und zur Förderung von Entwicklungsprojekten in Afrika" e. V.
Er hat seinen Sitz in Hannover.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck

Der Verein setzt sich die Vermittlung afrikanischen Kulturgutes und Initiative zur Förderung von Entwicklungsprojekten in Afrika zur Aufgabe, wobei für derartige Entwicklungsprojekte der Schwerpunkt in der Region Tambacounda (Senegal) gelegen ist.
Er leistet damit einen aktiven Beitrag zum Verständnis für die afrikanische Kultur und zur Förderung von Entwicklungsprojekten in Afrika. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
(1)Zur Erreichung seiner Ziele übernimmt er insbesondere folgende Tätigkeiten:

  • Kulturelle Veranstaltungen (insbesondere Vortragsveranstaltungen, Lichtbildervorträge, Musikdarbietungen pp.).
  • Servicefunktion für entwicklungspolitische Gruppen, insbesondere im Raum Hannover und Niedersachsen.
  • Darstellung von Entwicklungsprojekten in Afrika und Förderung ihrer Akzeptanz in der Öffentlichkeit.
  • Finanzielle Unterstützung von Entwicklungsprojekten in Afrika.

 

§ 3 - Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Über einen schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem oder der AntragstellerIn die Gründe mitzuteilen. Der Beitritt als Fördermitglied ohne Stimmrecht ist möglich.

 

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

 

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 7 - Organe des Vereins

Vorstandsorgane sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 8 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden/r (gleichzeitig KassenwartIn) und SchriftführerIn.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an dritte Personen delegieren.

 

§ 9 - Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt eine/n KassenprüferIn für die Dauer von drei Jahren. Der/die KassenprüferIn hat in unregelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal im Jahr den baren und unbaren Geschäftsverkehr auf seine Übereinstimmung mit den satzungsgemäßen Zwecken zu überprüfen.

 

§ 10 - Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • die Einberufung der Mitgliederversammlung
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes, Vorlage der Jahresprüfung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge.

 

§ 11 - Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 12 - Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden.

 

§ 13 - Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Eine Person darf nur ein Mitglied vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung
  • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt. 

Die Mitgliederversammlung kann neben dem Vorstand weitere Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird mit einer Frist von 4 Wochen vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt.
Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der VersammlungsleiterIn und von dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 - Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.